Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO)
für den alten und neuen Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf
in Leutersdorf
Aufgrund von § 2 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33 in der jeweils geltenden Fassung) und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofs-wesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf die folgende Gebührenordnung für ihren Friedhof in Leutersdorf beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat
- wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat
- wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
- wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird
- wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
- für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung
- für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des
Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte
- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung
- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.
(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7 Gebührentarif
A. Benutzungsgebühren
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Reihengrabstätten
1.1 | für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres
(Ruhezeit 10 Jahre) |
396,00 € |
1.2 | für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres
(Ruhezeit 25 Jahre) |
990,00 € |
2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 25 Jahre)
2.1 | für Sargbestattungen | |
2.1.1 | Einzelstelle | 1.200,00 € |
2.1.2 | Doppelstelle | 2.400,00 € |
2.2 | für Urnenbeisetzungen | |
2.2.1 | Einzelstelle | 1.200,00 € |
2.2.2 | Doppelstelle | 2.400,00 € |
2.3 | Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten
nach 2.1.1 nach 2.1.2 nach 2.2.1 nach 2.2.2 |
48,00 €
96,00 € 48,00 € 96,00 € |
II. Gebühren für die Bestattung:
(Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
1.1 | Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) |
265,00 € |
1.2 | Sargbestattung (Verstorbene über 2 Jahre) |
760,00 € |
1.3 | Urnenbeisetzung | 397,00 € |
1.4 | Gebühr für Träger bei Sargbestattungen, pro Träger | 36,00 € |
III. Umbettungen, Ausbettungen
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhabern eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 26,00 € pro Grablager.
V. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle/ Feierhalle:
1. | Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle pro Benutzung | 100,00 € |
VI. Gebühren für Gemeinschaftsgräber
- Bestattung in Urnengemeinschaftsanlage AEB 35 3.030,00 € Komplettpreis
- Bestattung in Urnengemeinschaftsanlage AEC 02 3.245,00 € Komplettpreis
- Bestattung in Urnengemeinschaftsanlage AEB 04 3.450,00 € Komplettpreis
In dieser Gebühr sind die Nutzungsgebühren und die Friedhofsunterhaltungsgebühren für die gesamte Ruhezeit, die Bestattungsgebühr, die anteiligen Kosten für die Herstellung der Grabanlage, die Kosten für das Anbringen von Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbejahr sowie die Kosten für die Grabpflege auf Dauer der Ruhezeit enthalten.
B. Verwaltungsgebühren
1. | Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) | 49,00 € |
2. | Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen | 25,00 € |
3. | Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden | 49,00 € |
4. | Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung | 15,00 € |
5. | Umschreibung von Nutzungsrechten | 25,00 € |
6. | Ermittlung der Wohnanschrift des Nutzungsberechtigten | 25,00 € |
7. | Gebühr für zusätzliche Leistungen pro Stunde | 36,00 € |
8. | Mahngebühren | 5,00 € |
§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet. Die Gebühr für diese Leitungen beträgt 36,00 € pro Stunde.
§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Leutersdorfer Gemeindeblatt, den Kirchennachrichten und Schaukasten der Kirchgemeinde.
(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme im Ev.-Luth. Pfarramt, Sachsenstr. 46 in Leutersdorf und beim Friedhofsmitarbeiter aus.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am 01.01.2023 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 01.01.2019 außer Kraft.
Seifhennersdorf, den 29.12.2022
Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen
Stein Seifhennersdorf
(Siegel)
A. Rausendorf Th. Gedlich
Vorsitzender Mitglied
(Siegel) Bestätigt Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Regionalkirchenamt Dresden
Dresden, den 09.01.2023
gez. am Rhein
Leiter des Regionalkirchenamtes