Ev. Kirche in Seifhennersdorf, Leutersdorf und Spitzkunnersdorf

Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO)
für den alten und neuen Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf

in Leutersdorf

 

Aufgrund von § 2 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33 in der jeweils geltenden Fassung) und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofs-wesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf  die folgende Gebührenordnung für ihren Friedhof in Leutersdorf beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat
  2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat
  3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

  1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird
  2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht

  • für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung
  • für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des

Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte

  • für Bestattungsgebühren mit der Bestattung
  • für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.

(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.

(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren

(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.

(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

 

§ 7 Gebührentarif

 

A. Benutzungsgebühren

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

1.         Reihengrabstätten

1.1 für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres

(Ruhezeit 10 Jahre)

396,00 €
1.2 für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres

(Ruhezeit 25 Jahre)

990,00  €

2.         Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 25 Jahre)

2.1 für Sargbestattungen
2.1.1 Einzelstelle 1.200,00 €
2.1.2 Doppelstelle 2.400,00 €
2.2 für Urnenbeisetzungen
2.2.1 Einzelstelle 1.200,00 €
2.2.2 Doppelstelle 2.400,00 €
2.3 Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten

nach 2.1.1

nach 2.1.2

nach 2.2.1

nach 2.2.2

48,00  €

96,00  €

48,00 €

96,00 €

II. Gebühren für die Bestattung:

(Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)

1.1 Sargbestattung
(Verstorbene bis 2 Jahre)
265,00 €
1.2 Sargbestattung
(Verstorbene über 2 Jahre)
760,00 €
1.3 Urnenbeisetzung 397,00 €
1.4 Gebühr für Träger bei Sargbestattungen, pro Träger 36,00 €

 

III. Umbettungen, Ausbettungen

Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.

IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhabern eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt  26,00 € pro Grablager.

V. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle/ Feierhalle:

1. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle  pro Benutzung 100,00 €

 

 

VI. Gebühren für Gemeinschaftsgräber

  1. Bestattung in Urnengemeinschaftsanlage AEB 35  3.030,00 €  Komplettpreis
  2. Bestattung in Urnengemeinschaftsanlage AEC 02 3.245,00 €   Komplettpreis
  3. Bestattung in Urnengemeinschaftsanlage AEB 04 3.450,00 €   Komplettpreis

In dieser Gebühr sind die Nutzungsgebühren und die Friedhofsunterhaltungsgebühren für die gesamte Ruhezeit, die Bestattungsgebühr, die anteiligen Kosten für die Herstellung der Grabanlage, die Kosten für das Anbringen von Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbejahr sowie die Kosten für die Grabpflege auf Dauer der Ruhezeit enthalten.

 

B. Verwaltungsgebühren

 

1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) 49,00 €
2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen 25,00 €
3. Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden 49,00 €
4. Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 15,00  €
5. Umschreibung von Nutzungsrechten 25,00 €
6. Ermittlung der Wohnanschrift des Nutzungsberechtigten 25,00 €
7. Gebühr für zusätzliche Leistungen pro Stunde 36,00 €
8. Mahngebühren 5,00 €

 

§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen

Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet. Die Gebühr für diese Leitungen beträgt 36,00 € pro Stunde.

§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Leutersdorfer Gemeindeblatt, den Kirchennachrichten und Schaukasten der Kirchgemeinde.

(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme im Ev.-Luth. Pfarramt, Sachsenstr. 46 in Leutersdorf und beim Friedhofsmitarbeiter aus.

 

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regional­kirchenamt Dresden am 01.01.2023 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 01.01.2019 außer Kraft.

Seifhennersdorf, den 29.12.2022

Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen

Stein Seifhennersdorf

(Siegel)

A. Rausendorf                            Th. Gedlich

Vorsitzender                             Mitglied

(Siegel)                           Bestätigt Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

Regionalkirchenamt Dresden

Dresden, den 09.01.2023

gez. am Rhein
Leiter des Regionalkirchenamtes