Ev. Kirche in Seifhennersdorf, Leutersdorf und Spitzkunnersdorf

Beachten Sie bitte auch den 1. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung, der insbesondere die Gebühren für die Urnengemeinschaftsanlage als Baumgrab regelt. Sie finden ihn am Ende der Seite.

Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO)
für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf
in Spitzkunnersdorf

Aufgrund von § 2 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33 in der jeweils geltenden Fassung) und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf am 02.11.2021 die folgende Gebührenordnung für ihren Friedhof beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat
  2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat
  3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

  1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird
  2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht

  • für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung
  • für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des

Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte

  • für Bestattungsgebühren mit der Bestattung
  • für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.

(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.

(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von 5 Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum 30.09. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.

§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren

(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.

(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7 Gebührentarif

A. Benutzungsgebühren

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

1.         Reihengrabstätten

1.1für Sargbestattungen 
1.1.1für Verstorbene vor Vollendung des
2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre)
490,00 €
1.1.2für Verstorbene ab Vollendung des
2. Lebensjahres (Ruhezeit 30 Jahre)
1.225,00 €
1.2für Urnenbeisetzungen (Ruhezeit 20 Jahre)820,00 €

2.         Wahlgrabstätten

2.1für Sargbestattungen (Nutzungszeit 30 Jahre) 
2.1.1Einzelstelle1.390,00 €
2.1.2Doppelstelle  2.780,00 €
2.2für Urnenbeisetzungen (Nutzungszeit 20 Jahre) 
2.2.1Einzelstelle925,00 €
2.2.2Doppelstelle1.850,00 €
2.3Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten
nach 2.1.1
nach 2.1.2
nach 2.2.1
nach 2.2.2
46,35 €
92,70 €
46,25 €
92,50 €

II. Gebühren für die Bestattung

(Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)

1.1Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre)378,00 €
1.2Sargbestattung (Verstorbene ab 6 Jahre)798,00 €
1.3Urnenbeisetzung412,00 €

III. Umbettungen, Ausbettungen

Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.

IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr

    Zur Finanzierung der Kostenfür die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhabern eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 26,00 € pro Grablager.

V. Gebühren für die Bestattung in pflegevereinfachten Reihengrabstätten

Die Gebühren enthalten die Kosten für die Bestattungsgebühren, das Grabmal, die Nutzungs- und die Friedhofsunterhaltungsgebühr sowie die Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit.

1

1.1 1.2
Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber) für Sargbestattung (Ruhezeit 30 Jahre) für Urnenbestattung (Ruhezeit 20 Jahre) 
6.634.00 € 4.810,00 €

VI. Gebühren für die Bestattung in Urnengemeinschaftsanlagen

Die Gebühren enthalten die Kosten für die Bestattungsgebühren, das Grabmal, die Nutzungs- und die Friedhofsunterhaltungsgebühr sowie die Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit.

1

2
Urnenbestattung in Urnengemeinschaftsanlage
(Ruhezeit 20 Jahre) Urnenbestattung in Urnengemeinschaftsanlage als Baumgrab (Ruhezeit 20 Jahre)
4.000,00 €

3.240,00 €

B. Verwaltungsgebühren

1Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen)33,00 €
2Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen28,00 €
3Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden33,00 €
4Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung10,00 €
5Ermittlung der Wohnanschrift eines Nutzungsberechtigten30,00 €
6Mahngebühr10,00 €

§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen

Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

1                   Gebühr für Arbeitsleistungen pro Stunde                                                         37,50 €

§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen

  • Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
  • Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Leutersdorfer Gemeindeblatt sowie im Gemeindebrief der Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf.
  • Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme Pfarramt Spitzkunnersdorf aus.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)  Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2)  Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 01.01.2018 mit allen späteren Ergänzungen außer Kraft.

Seifhennersdorf, den 02.11.2021

(Siegel)

Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf

                 gez.  A. Rausendorf                                                            gez. Th. Gedlich

                    Vorsitzender                                                            Stellvertretender Vorsitzender

Bestätigt:                       

Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

Regionalkirchenam­t Dresden

Dresden, den 15.12.2021

gez. am Rhein

Leiter des Regionalkirchenamtes

                                                                                                          (Siegel)