Ev. Kirche in Seifhennersdorf, Leutersdorf und Spitzkunnersdorf

Öffnungszeiten  unseres Friedhofs:

  15. März – 30. April                     8.00 – 19.00 Uhr

  01. Mai – 14. September            8.00 – 21.00 Uhr

  15. September – 31. Oktober    8.00 – 19.00 Uhr

  01. November – 14. März           8.00 – 17.00 Uhr

Friedhofsgebührenordnung

für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf

in Seifhennersdorf 

Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf die folgende Gebührenordnung für ihren Friedhof in Seifhennersdorf beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
  2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
  3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

  1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht

  • für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
  • für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
  • für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
  • für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.

(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.

(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von 5 Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum 30.06.  des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.

§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren

(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.

(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7 Gebührentarif

A. Benutzungsgebühren

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Reihengrabstätten

1.1

für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre)

                    488,00 €

1.2

für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 25 Jahre)

                  1.220,00 €

2.         Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 25 Jahre)

2.1

für Sargbestattungen

 

2.1.1

Einzelstelle

                   1.350,00 €

2.1.2

Doppelstelle

 

                   2.700,00 €

2.2

für Urnenbeisetzungen

 

2.2.1

Einzelstelle

                   1.350,00 €

2.2.2

Doppelstelle

 

                   2.700,00 €

2.3

Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten

 
 

nach 2.1.1.

                                 54,00 €

 

nach 2.1.2

                               108,00 €

 

nach 2.2.1

                                 54,00 €

 

nach 2.2.2

                               108,00 €

         

II. Gebühren für die Bestattung:

(Verwaltungs- u. Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.) 

1.1

Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre)

                               359,00 €

1.2

Sargbestattung (Verstorbene ab  6 Jahre)

                               718,00 €

1.3

Urnenbeisetzung

                               395,00 €

1.4

Gebühr für Träger bei Sargbestattungen, pro Träger

                                 33,00 €

1.5.

Hallengrunddekoration

                               136,00 €

1.6. 

Trauerfeier ohne Beisetzung

                               320,00 €

 III. Umbettungen, Ausbettungen

Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren. 

 

IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt   26,00 € pro Grablager.

V. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle/ Feierhalle: 

1.

Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle pro Benutzung

Berechnung durch Stadtverwaltung   

2.

Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle/ Feierhalle pro Benutzung

Berechnung durch Stadtverwaltung   

 VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen

1.

Urnengemeinschaftsanlage pro Beisetzung  
6c a.d.Mauer N/O Ecke 40-45
Die Gebühren enthalten die Kosten für die Nutzungsgebühr und die Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) und die Trauerfeier mit Beisetzung

2.730,00 €

2.

Urnengemeinschaftsgrab  pro Beisetzung  
5c a.d.Mauer N/O Ecke 35-37
Die Gebühren enthalten die Kosten für die Nutzungsgebühr und die Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) und die Trauerfeier mit Beisetzung

3.040,00 €

3.

Bestattung in ein einheitlich gestaltetes Urnenreihengrab Komplettpreis

                               4.400,00 €

4.

Grabpflege Pflegevereinfachtes Sargreihengrab für 25 Jahre zuzüglich Bestattungskosten

                               4.055,00 €

5.

Grabpflege Pflegevereinfachtes Sargreihengrab für 25 Jahre ohne Hügel zuzüglich Bestattungskosten

                               2.500,00 €

B. Verwaltungsgebühren  

1.

Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen)

60,00 €

2.

Genehmigung für die  Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften  oder anderer baulicher Maßnahmen

36,00 €

3.

Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden

Gültigkeit 3 Jahre

60,00 €

4.

Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung

10,00 €

5.

Mahngebühr

10,00 €

6.

Ermittlung der Wohnanschrift des Nutzungsberechtigten

30,00 €

7.

Umschreibung von Nutzungsberechtigen

25,00 €

 § 8 Besondere zusätzliche Leistungen

Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

1.

Gebühr für Arbeitsleistungen pro Stunde

          25,00 €

§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen

  • Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung.
  • Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Seifhennersdorfer Amtsblatt, den Kirchennachrichten und in den Schaukästen der Kirchgemeinde.
  • Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme bei der Friedhofsverwaltung und im Pfarramt Seifhennersdorf aus. 

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regional­kirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 25.10.2016 mit allen späteren Ergänzungen außer Kraft.

Seifhennersdorf, den 02.11.2021  

Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf

               gez.  A. Rausendorf                                  (Siegel)                               gez. Th. Gedlich

                    Vorsitzender                                                                      Stellvertretender Vorsitzender                           

Bestätigt:                        

Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens,  Regionalkirchenam­t Dresden

Dresden, den 14.12.2021              (Siegel)

gez. am Rhein

Leiter des Regionalkirchenamtes